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BFH, 21.12.2000 - VI B 93/00 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung einer Beschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Sorgeberechtigter Elternteil - Rechtswidriger Kindesentzug - Divergenz - Freiwillige Kindesaufnahme
- Judicialis
EStG § 64 Abs. 2 Satz 1; ; EStG § 64 Abs. 2; ; FGO § 115; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 14.12.1987 - V B 77/87
Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels
Auszug aus BFH, 21.12.2000 - VI B 93/00
Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. Dezember 1987 V B 77/87, BFH/NV 1989, 27). - BSG, 19.10.1977 - 4 RJ 57/76
Auszug aus BFH, 21.12.2000 - VI B 93/00
Der Einwand, das finanzgerichtliche Urteil weiche von der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Oktober 1977 4 RJ 57/76 (BSGE 45, 67) ab, ist als Divergenzrüge gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht statthaft.
- FG Baden-Württemberg, 14.01.2003 - 4 K 239/01
Kindergeldanspruch der Großeltern bei Haushaltsaufnahme des Kindes entgegen dem …
In einem vergleichbaren Sachverhalt hat der BFH eine Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet abgewiesen (BFH vom 21. Dezember 2000 VI B 93/00, JURIS).Der BFH hat in den Fällen, in denen er geprüft hat, ob eine rechtswidrige Kindesentziehung vorliegt, regelmäßig das Erfordernis aufgestellt, die rechtwidrige Kindesentziehung müsse als "Kindesentführung" zu qualifizieren sein (BFH vom 21.12.2000 VI B 93/00, JURIS; BFH vom 20.6.2001 VI R 224/98, BStBl. II, 713, 714), gleichzeitig aber die Definition der Kindesentführung offen gelassen.
- FG Düsseldorf, 11.12.2003 - 14 K 6344/02
Kindergeldzahlung bei mehreren Kindergeldberechtigten - Kindergeldanspruch; …
Angesichts der Tatsache, dass "I" sich - wie die Klägerin selbst in ihrem Schreiben vom 23. Januar 2002 vorgetragen hat - aus eigenem Streben heraus entschlossen hatte, nicht mehr bei bzw. mit ihrer Mutter, der Klägerin, zu leben, ist die im Schriftsatz vom 10. Dezember 2003 aufgeworfene Frage nach der Haushaltszugehörigkeit für den Fall, dass dem sorgeberechtigten Elternteil das Kind rechtswidrig - durch ein als Kindesentführung zu qualifizierendes Verhalten - entzogen wird, nicht entscheidungserheblich (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2000, VI B 93/00, n.v.).